Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)

AVBFernwärmeV

Ausfertigungsdatum: 20.06.1980

Vollzitat: "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2022 I 1134

Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.4.1980 +++) (+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AVBFernwärmeV Anhang EV; Maßgaben teilweise nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. d DBuchst. pp aaa, bbb u. ccc G v. 21.1.2013 I 91 mWv 29.1.2013 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Gegenstand der Verordnung

(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen.
(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Von den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.
(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

§ 1a Veröffentlichungspflichten

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.
(2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zudem Informationen über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form zu veröffentlichen. Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kunden und vom Versorger für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme.

§ 2 Vertragsabschluß

(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.
(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Fernwärme aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.
(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

§ 3 Anpassung der Leistung

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert.
(2) Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.

§ 4 Art der Versorgung

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen Dampf, Kondensat oder Heizwasser als Wärmeträger zur Verfügung.
(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
(3) Für das Vertragsverhältnis ist der vereinbarte Wärmeträger maßgebend. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann mittels eines anderen Wärmeträgers versorgen, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Die Eigenschaften des Wärmeträgers insbesondere in bezug auf Temperatur und Druck ergeben sich aus den technischen Anschlußbedingungen. Sie müssen so beschaffen sein, daß der Wärmebedarf des Kunden in dem vereinbarten Umfang gedeckt werden kann. Zur Änderung technischer Werte ist das Unternehmen nur berechtigt, wenn die Wärmebedarfsdeckung des Kunden nicht beeinträchtigt wird oder die Versorgung aus technischen Gründen anders nicht aufrecht erhalten werden kann oder dies gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben wird.
(4) Stellt der Kunde Anforderungen an die Wärmelieferung und an die Beschaffenheit des Wärmeträgers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

§ 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wärme im vereinbarten Umfang jederzeit an der Übergabestelle zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,

  1. soweit zeitliche Beschränkungen vertraglich vorbehalten sind,

  2. soweit und solange das Unternehmen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung des Wärmeträgers durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.


(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

§ 6 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Fernwärmeversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle

  1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, daß der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

  2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

  3. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein drittes Fernwärmeversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.

(4) Ist der Kunde berechtigt, die gelieferte Wärme an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Kunden aus dem Versorgungsvertrag.

(5) Leitet der Kunde die gelieferte Wärme an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, daß dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei Abschluß des Vertrages besonders hinzuweisen.

(6) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden Fernwärmeversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde die gelieferte Wärme an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

§ 7 (weggefallen)

§ 8 Grundstücksbenutzung

(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Fernwärme über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke und in ihren Gebäuden, ferner das Anbringen sonstiger Verteilungsanlagen und von Zubehör sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Fernwärmeversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Fernwärmeversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme von Grundstück und Gebäude zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(4) Wird der Fernwärmebezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Fernwärmeversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks und Gebäudes im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.

(6) Hat der Kunde oder Anschlußnehmer zur Sicherung der dem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach Absatz 1 einzuräumenden Rechte vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Eintragung einer Dienstbarkeit bewilligt, so bleibt die der Bewilligung zugrunde liegende Vereinbarung unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 9 Baukostenzuschüsse

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.

(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil bemißt sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Hausanschluß vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilungsanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen.

(3) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur dann verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach Absatz 2 zu bemessen.

(4) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, und ist der Anschluß ohne Verstärkung der Anlage möglich, so kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.

(5) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.

§ 10 Hausanschluß

(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Übergabestelle, es sei denn, daß eine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

(2) Die Herstellung des Hausanschlusses soll auf einem Vordruck beantragt werden.

(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Fernwärmeversorgungsunternehmen bestimmt.

(4) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Fernwärmeversorgungsunternehmens und stehen in dessen Eigentum, es sei denn, daß eine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(5) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

  1. die Erstellung des Hausanschlusses,

  2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,

zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden. § 18 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt.

(6) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Fernwärmeversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

§ 11 Übergabestation

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann verlangen, daß der Anschlußnehmer unentgeltlich einen geeigneten Raum oder Platz zur Unterbringung von Meß-, Regel- und Absperreinrichtungen, Umformern und weiteren technischen Einrichtungen zur Verfügung stellt, soweit diese zu seiner Versorgung erforderlich sind. Das Unternehmen darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlußnehmer zumutbar ist.
(2) § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 8 gelten entsprechend.

§ 12 Kundenanlage

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meß- und Regeleinrichtungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens, ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu veranlassen.
(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer amtlich anerkannten Prüfstelle bekundet, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Fernwärmeversorgungsunternehmen zu beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren des Unternehmens einzuhalten.

(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.

§ 14 Überprüfung der Kundenanlage

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt das Fernwärmeversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlage und Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflichten

(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, daß Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.

(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Fernwärmeversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung erhöht. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann das Unternehmen regeln.

§ 16 Zutrittsrecht

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Fernwärmeversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.

§ 17 Technische Anschlußbedingungen

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluß und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes und der Erzeugungsanlagen notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluß bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Versorgungsunternehmens abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluß eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

(2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen Anforderungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung nicht zu vereinbaren sind.

§ 18 Messung

(1) Für die Messung der gelieferten Wärmemenge (Wärmemessung) ist § 3 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4591) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Anstelle der Wärmemessung ist auch die Messung der Wassermenge ausreichend (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen zur Messung der Wassermenge vor dem 30. September 1989 installiert worden sind. Der anteilige Wärmeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Einrichtungen zur Verteilung von Heizkosten (Hilfsverfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte Wärmemenge wie folgt festgestellt wird:

  1. an einem Hausanschluss, von dem aus mehrere Kunden versorgt werden, oder

  2. an einer sonstigen verbrauchsnah gelegenen Stelle für einzelne Gebäudegruppen, die vor dem 1. April 1980 an das Verteilungsnetz angeschlossen worden sind.

Das Unternehmen bestimmt das jeweils anzuwendende Verfahren; dabei ist es berechtigt, dieses während der Vertragslaufzeit zu ändern.

(2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Anwendung der in Absatz 1 genannten Verfahren gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort von Meß- und Regeleinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meß- und Regeleinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers Meß- oder Regeleinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung oder Regelung möglich ist.

(3) Die Kosten für die Meßeinrichtungen hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen zu tragen; die Zulässigkeit von Verrechnungspreisen bleibt unberührt. Die im Falle des Absatzes 2 Satz 5 entstehenden Kosten hat der Kunde oder der Hauseigentümer zu tragen.

(4) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Meß- und Regeleinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(5) Bei der Abrechnung der Lieferung von Fernwärme und Fernwarmwasser sind die Bestimmungen der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109), zu beachten.

§ 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen

(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Meßeinrichtungen verlangen. Bei Meßeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, kann er die Nachprüfung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Fernwärmeversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls eine nicht unerhebliche Ungenauigkeit festgestellt wird, sonst dem Kunden. Bei Meßeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, ist die Ungenauigkeit dann nicht unerheblich, wenn sie die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet.

§ 20 Ablesung

(1) Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten des Fernwärmeversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 21 Berechnungsfehler

(1) Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine nicht unerhebliche Ungenauigkeit oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Meßeinrichtung nicht an, so ermittelt das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.

§ 22 Verwendung der Wärme

(1) Die Wärme wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden und seiner Mieter zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens zulässig. Diese muß erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2) Dampf, Kondensat oder Heizwasser dürfen den Anlagen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht entnommen werden. Sie dürfen weder verändert noch verunreinigt werden.

§ 23 Vertragsstrafe

(1) Entnimmt der Kunde Wärme unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese bemißt sich nach der Dauer der unbefugten Entnahme und darf das Zweifache des für diese Zeit bei höchstmöglichem Wärmeverbrauch zu zahlenden Entgelts nicht übersteigen.

(2) Ist die Dauer der unbefugten Entnahme nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.

§ 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

§ 25 Abschlagszahlungen

(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Fernwärme sowie für deren Bereitstellung und Messung Abschlagszahlung verlangen. Die Abschlagszahlung auf das verbrauchsabhängige Entgelt ist entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum anteilig zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepaßt werden.

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

§ 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge

Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

§ 27 Zahlung, Verzug

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Fernwärmeversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen läßt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.

§ 28 Vorauszahlungen

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wärmeverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, daß der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt das Fernwärmeversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen auch für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses Vorauszahlung verlangen.

§ 29 Sicherheitsleistung

(1) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen.

(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.

(3) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das Fernwärmeversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder Anschlußnehmers.

(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

§ 30 Zahlungsverweigerung

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

  1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und

  2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

§ 31 Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Fernwärmeversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung

(1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.

(2) Ist der Mieter der mit Wärme zu versorgenden Räume Vertragspartner, so kann er aus Anlaß der Beendigung des Mietverhältnisses den Versorgungsvertrag jederzeit mit zweimonatiger Frist kündigen.

(3) Tritt anstelle des bisherigen Kunden ein anderer Kunde in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens. Der Wechsel des Kunden ist dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Das Unternehmen ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Mitteilung folgenden Monats zu kündigen.

(4) Ist der Kunde Eigentümer der mit Wärme zu versorgenden Räume, so ist er bei der Veräußerung verpflichtet, das Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich zu unterrichten. Erfolgt die Veräußerung während der ausdrücklich vereinbarten Vertragsdauer, so ist der Kunde verpflichtet, dem Erwerber den Eintritt in den Versorgungsvertrag aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicher Rechte ist.

(5) Tritt anstelle des bisherigen Fernwärmeversorgungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des Fernwärmeversorgungsunternehmens ist öffentlich bekanntzugeben. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Bekanntgabe folgenden Monats zu kündigen.

(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 33 Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

  1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,

  2. den Verbrauch von Fernwärme unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder

  3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 34 Gerichtsstand

(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des Fernwärmeversorgungsunternehmens.
(2) Das gleiche gilt,

  1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder

  2. wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Fernwärme

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

§ 36 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Land Berlin.

§ 37 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. § 32 Absatz 1 in der Fassung vom 12. November 2010 ist auch auf bestehende Versorgungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. April 1980 geschlossen wurden. Vor dem 1. April 1980 geschlossene Versorgungsverträge, deren vereinbarte Laufzeit am 12. November 2010 noch nicht beendet ist, bleiben wirksam. Sie können ab dem 12. November 2010 mit einer Frist von neun Monaten gekündigt werden, solange sich der Vertrag nicht nach § 32 Absatz 1 Satz 2 verlängert hat.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1008) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109), mit folgenden Maßgaben:

a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Fernwärmeversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.

b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Fernwärmeversorgungsunternehmen überträgt.

c) Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, so weit bei Kunden am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts keine Meßeinrichtungen für die verbrauchte Wärmemenge vorhanden sind. Meßeinrichtungen sind nachträglich einzubauen, es sei denn, daß dies auch unter Berücksichtigung des Ziels der rationellen und sparsamen Wärmeverwendung wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

d) Für die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Verträge finden die §§ 45 und 47 der Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bis zum 30. Juni 1992 weiter Anwendung, soweit nicht durch Vertrag abweichende Regelungen vereinbart werden, bei denen die Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten sind.

Anlage zur AVBFernwärmeV

Allgemeine Bedingungen der Stadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH für die Versorgung mit Fernwärme

Die Stadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH (nachfolgend Versorger genannt) bieten die Versorgung mit Fernwärme auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 zuletzt geändert am 13. Juli 2022 und den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Stadtwerke. Weiter gelten für die Versorgung die nachstehenden Bedingungen.

Stand 15.11.2023

Inhaltsübersicht

1 Allgemeines
2 Vertragsabschluss und Laufzeit
3 Wärmelieferung
4 Hausanschluss
5 Mitteilungspflichten
6 Wärmepreis
7 Kosten der Einstellung und Wiederinbetriebnahme der Versorgung
8 Haftung
9 Abrechnung und Fälligkeit
10 Umsatzsteuer
11 Datenschutz für natürliche Personen
12 Dokumentenversand/Kundenportal
13 Inkrafttreten

1 Allgemeines

1.1 Der Versorger betreibt ein Heizkraftwerk und Anlagen zur Wärmeerzeugung und versorgt damit Kunden mit Fernwärme. Die Wärmeversorgung des Versorgers erfolgt nach einheitlichen Bedingungen. Den Versorgungsverhältnissen liegen zugrunde: Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen und Preise für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV), die Fernwärme- oder Fernkälte - Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV) sowie die jeweils gemäß § 17 AVBFernwärmeV gültigen Technischen Anschlussbedingungen (TAB) in der jeweils gültigen Fassung. Unberührt bleiben hiervon abweichende schriftliche Vereinbarungen im Einzelfall. Der Versorger ist berechtigt, die Allgemeinen Bedingungen und Preise für die Versorgung mit Fernwärme sowie die TAB nach öffentlicher Bekanntmachung zu ändern.

1.2 Der Versorger bedient sich dabei mit ihm im Konzern verbundener Unternehmen, insbesondere der Stadtwerke Rosenheim GmbH & Co. KG sowie der Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH als Fernwärmenetzbetreiber. Sämtliche dem Versorger zustehende  Rechte gelten gleichermaßen für alle Konzernunternehmen. Eine gesonderte Zustimmung des Kunden ist hierzu nicht notwendig.

2 Vertragsabschluss und Laufzeit

2.1 Der Versorger schließt den Fernwärme-Versorgungsvertrag grundsätzlich nur mit dem Eigentümer der zu versorgenden Räume oder mit Erbbauberechtigten, Nießbrauchern und Inhabern ähnlicher dringlicher Rechte an den versorgten Räumen ab. Im Falle der Veräußerung der Räume oder des Rechts gilt für die Rechtsnachfolge § 32 Abs. 4 AVBFernwärmeV.

2.2 Der Anschlussnehmer/Kunde ist verpflichtet, dem Versorger jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an dem versorgten sowie angeschlossenen Objekt unverzüglich mitzuteilen. Der Anschlussnehmer/ Kunde genügt seiner Verpflichtung nach § 32 Abs. 4 S. 2 und S. 3 AVBFernwärmeV, wenn er eine schriftliche Eintrittserklärung des neuen Grundstückseigentümers in den bestehenden Netzanschlussvertrag/Fernwärmeversorgungsvertrag nachweist.

2.3 Unberührt bleiben Fernwärme-Versorgungsverträge die von dem Versorger vor oder auch nach dem 01. April 1980 aus besonderen Gründen mit einem anderen als den erwähnten Personen abgeschlossen werden oder abgeschlossen wurden.

2.4 Wird Wärme verbraucht, ohne dass ein ausdrücklicher Fernwärme-Versorgungsvertrag vorliegt, gilt, unbeschadet der Regelung in Punkt 2.1, § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV.

2.5 Die Laufzeit der Wärmelieferungsverträge beträgt zehn Jahre und verlängert sich stillschweigend gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV. Die Laufzeit der vor dem 01.04.1980 abgeschlossenen Verträge bleibt unberührt.

2.6 Mit der Vertragsannahme räumt der Kunde dem Versorger das Zutrittsrecht nach § 16 AVBFernwärmeV ein.

3 Wärmelieferung

3.1 Die Wärmeversorgung erfolgt mittels des Wärmeträgers Heizwasser. Der Wärmeträger verbleibt im Eigentum des Versorgers.

3.2 Der Versorger liefert Wärme bis zu der bestellten höchsten Wärmeleistung. Einzelheiten sind aus den TAB zu entnehmen. Die höchste Wärmeleistung wird durch Mengenbegrenzer eingestellt, welche von dem Versorger plombiert werden. In den Heizwassernetzen des Versorgers wird grundsätzlich Wärme in kWh und Wärmeleistung in kW bzw. l/h oder in dezimalen Vielfachen dieser Einheiten ausgedrückt.

3.3 Die Messung des Verbrauchs von Fernwärme und Fernkälte erfolgt nach §3 FFVAV.

3.4 Kommt der Wärmeversorgungsvertrag durch die Entnahme von Fernwärme zustande (§ 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV), gilt der in den vorangegangenen zwölf Monaten an dieser Abnahmestelle gemessene höchste Bezugswert als vereinbarte maximale Wärmeleistung. Besteht ein solcher Bezugswert nicht, so ist dieser nach der durchschnittlichen maximalen Wärmeleistung vergleichbarer Kunden anzusetzen.

3.5 Bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Wärmeleistung gilt der mittels geeichter Messeinrichtung ausgelesene Höchstwert (höchste Inanspruchnahme im Lieferjahr) als neue vereinbarte maximale Wärmeleistung für die folgenden Lieferjahre des vertraglich vereinbarten Lieferzeitraums.

3.6 Der Versorger behält sich das Recht vor, die Vorlauftemperatur mit einer Vorlaufzeit von zwei Jahren an die technische Entwicklung anzupassen.

4 Hausanschluss

4.1 Der Hausanschluss beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet bei den ersten Absperrventilen, die unmittelbar nach dem Eintritt ins Gebäude gesetzt werden.

4.2 Die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses werden pauschalisiert. Die Kosten für die vom Anschlussnehmer veranlasste Veränderung des Hausanschlusses sind (nach § 10 AVBFernwärmeV) von ihm zu erstatten. Rekultivierungskosten, die für Maßnahmen außerhalb öffentlicher Straßen anfallen, sind in jedem Fall zu erstatten. Dabei werden die am Tage der Ausführung tatsächlich anfallenden Lohn-, Material-, Fahrt- und sonstigen Kosten einschließlich Gemeinkosten und Steuern in Rechnung gestellt. In den Zeitaufwand wird die Zeit für vorbereitende Arbeiten, Anfahrten und verwaltungsmäßige Behandlung mit eingerechnet. Dazu gehört auch der zusätzliche Zeitaufwand, der aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (z. B. Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins) anfällt.

4.3 Der Kunde trägt die Kosten für die Trennung vom Netz bzw. den Rückbau des Netzanschlusses.

4.4 Die maximale Wärmeleistung (Anschlusswert) ist vom Kunden/Anschlussnehmer bzw. von einer vom Kunden/ Anschlussnehmer beauftragten Fachfirma gemäß den Festlegungen der TAB zu ermitteln.

4.5 Die Eigentums- und Servicegrenze der Anlage ist in den Anlagentypen laut der TAB geregelt. Der Anlagentyp ergibt sich aus dem Versorgungsvertrag.

4.6 Der Versorger stattet die Anschlussstelle mit Fernwirktechnik zur Überwachung und Steuerung, zur Erfassung von Verbrauchsdaten sowie zur Erfassung von Betriebsdaten der Übergabestation aus. Die sich hieraus ergebenden Daten, insbesondere zu Laufzeiten, Temperaturen und Verbräuchen, werden vom Versorger gespeichert und für die Netzsteuerung und für Effizienzsteigerungen im Netz verarbeitet. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte (außerhalb der Konzernunternehmen) erfolgt nicht. Auf Wunsch des Kunden können diese Daten zur Überprüfung von Optimierungspotenzialen der Sekundäranlage herangezogen werden.

5 Mitteilungspflichten

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Versorger unverzüglich alle zur Bildung des Grundbetrages erforderlichen Angaben anzugeben und jede Änderung der Verhältnisse, die eine Änderung des Grundbetrages zur Folge hat, also insbesondere eine Änderung der höchsten Wärmeleistung oder eine Erhöhung der Rücklauftemperatur unaufgefordert sechs Wochen im Voraus in Textform mitzuteilen.

5.2 Bei einer Änderung der höchsten Wärmeleistung, die der Zustimmung des Versorgers bedarf, wird der Grundbetrag von dem Versorger ab dem Tag angepasst, an dem der Versorger schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde, es gilt der Eingangsstempel. Eine vorübergehende Senkung der höchsten Wärmeleistung ist nicht möglich. Wird die Leistung im gleichen Abrechnungsjahr wieder erhöht, so gilt der zuletzt bestellte Leistungswert auch für den Zeitraum der Leistungssenkung. Ferner sind ggf. Baukostenzuschuss und Anschlusskosten zu den zum Zeitpunkt der Leistungsänderung gültigen Sätzen zu entrichten. Leistungserhöhungen werden genehmigt, soweit dies die betrieblichen Möglichkeiten zulassen. Ein Anspruch des Kunden auf eine Erhöhung der Wärmeleistung besteht nicht.

5.3 Kunden/Anschlussnehmer haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem Versorger unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

6 Wärmepreis

Der Wärmepreis wird aus dem Arbeitspreis und dem Grundbetrag berechnet.

6.1 Der jährliche Grundpreis wird nach der bestellten höchsten Wärmeleistung gemäß Ziff. 5.2 (in kW bzw. l/h) berechnet.

6.2 Der Arbeitspreis ist der Preis für jede abgenommene Megawattstunde (MWh) Wärmeenergie.

6.3 Der Verrechnungspreis richtet sich nach der Größe des installierten Zählers.

6.4 Der Jahresgrundbetrag wird in monatlichen Abschlagszahlungen zusammen mit dem Arbeitspreis verlangt. Der Grundbetrag ist auch dann zu entrichten, wenn vorübergehend keine Wärme verbraucht wurde. Die Verrechnung erfolgt tagesgenau.

6.5 Die in den Punkten 6.5.1 und 6.5.2 beschriebenen Formeln sollen dem Kunden Planungssicherheit für seine Investitionen in die Fernwärme geben; sie bilden die Preisobergrenze. Die Formeln werden regelmäßig, alle fünf Jahre, überprüft und gegebenenfalls den Marktverhältnissen angepasst. Die Anpassung der Preisobergrenze erfolgt jeweils zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres. Zur Berechnung muss für den jeweiligen Index/Wert das arithmetische Mittel aus sechs Monaten gebildet werden, für den Preis zum 01.01. aus den Monaten April bis September des Vorjahres und für den Preis zum 01.07. aus den Monaten Oktober des Vorjahres bis März. Maßeinheitenlose Indizes des Statistischen Bundesamtes (Destatis) werden in regelmäßigen Zeitabständen umbasiert. Nach der Umbasierung werden die Basiswerte (EaW₀, E₀, I₀) entsprechend neu errechnet.

6.5.1 Die Preisobergrenze für den Arbeitspreis wird mit nachfolgender Formel ermittelt, beträgt jedoch mindestens 45,00 €/MWh.

Formel für den Arbeitspreis
AP = AP₀ x (0,5 + 0,3 x EaW
_____
EaW₀
+ 0,05 xE
___
E₀
+ 0,15 x I
___
I₀
) + 0,75 x (CO₂-Preis x CO₂-Faktor)

Hier bedeuten:

AP: Maximaler Arbeitspreis in Euro je MWh für das jeweils folgende Halbjahr
Ap₀: 56,85 €/MWh Arbeitspreis für Januar 2021
EaW: Gemittelter Index für Erdgas bei Abgabe an Wiederverk. (Quelle: Destatis Fachserie 17 Reihe 2 Lfd. Nr. 640)
EaW₀: 68,3 bei Basis 2015=100 Gemittelter Index für Erdgas bei Abgabe an Wiederverkäufer für Januar 2021
E: Gemittelter Index für elektrischen Strom (Quelle: Destatis Fachserie 17 Reihe 2 Lfd. Nr. 615)
E₀: 100,1 bei Basis 2015=100 Gemittelter Index für elektrischen Strom für Januar 2021
I: Gemittelter Index für Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten (Quelle: Destatis Fachserie 17 Reihe 2 Lfd. Nr. 3)
I₀: 105,8 bei Basis 2015=100 Gemittelter Index für Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten für Januar 2021
CO₂-Preis: Für das jeweilige Lieferjahr festgelegter Preis pro Emissionszertifikat (Euro/Tonne) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG).

Nach der Einführungsphase (ab dem Lieferjahr 2026) wird der Preis von den SWRO veröffentlicht

CO₂-Faktor: Umrechnungsfaktor €/Tonne auf €/MWh

6.5.2 Die Preisobergrenze für den Grundpreis wird mit nachfolgender Formel ermittelt, beträgt jedoch mindestens 1,30 €/l/h

Formel für den Grundpreis
GP = GP₀ x (0,1 + 0,2 xI
__
I₀
+ 0,7 xL
__
L₀
)

Hier bedeuten:

GP: Maximaler Grundpreis in Euro je l/h für das jeweils folgende Halbjahr.
GP₀: 1,58 €/l/h Grundpreis für Januar 2021
I: Gemittelter Index für Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten (Quelle: Destatis Fachserie 17 Reihe 2 Lfd. Nr. 3)
I₀: 105,8 bei Basis 2015=100 Gemittelter Index für Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten für Januar 2021
L: Gemittelter Monatslohn gemäß Tarifvertrag Versorgungsbetriebe TV-V Entgeltgruppe 4 Stufe 5
L₀: 3.087,10 € Gemittelter Monatslohn gemäß TV-V Entgeltgruppe 4 Stufe 5 für Januar 2021

6.6 Soweit bei Preisanpassungen die Preisobergrenze nicht voll ausgeschöpft wurde, kann der Versorger die Preise auch bei unveränderter Kostenlage bzw. bei unveränderten Indexwerten nochmals anpassen, jedoch nicht rückwirkend. Die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt sind dabei zu berücksichtigen.

6.7 Der Baukostenzuschuss kann entsprechend der Kostenlage durch öffentliche Bekanntmachung angepasst werden. Im Übrigen werden für die Erstellung des Hausanschlusses, für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage, für die Nachfüllung von Heizwasser (soweit vom Kunden schuldhaft verursacht), für die Nachprüfung bzw. Verlegung von Messeinrichtungen (soweit nach den §§ 18, 19 der AVBFernwärmeV für den Kunden kostenpflichtig) und für die sonstigen Leistungen die am Tage der Ausführung anfallenden Lohn-, Material-, Fahrt- und sonstigen Kosten in Rechnung gestellt. In den Zeitaufwand wird die Zeit für vorbereitende Arbeiten, Anfahrten und verwaltungsmäßige Behandlung mit eingerechnet. Dazu gehört auch der zusätzliche Zeitaufwand, der aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (z. B. Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins) anfällt.

7 Kosten der Einstellung und Wiederinbetriebnahme der Versorgung

7.1 Wird die Kundenanlage an einer Messeinrichtung außer Betrieb gesetzt oder wieder in Betrieb genommen, hat der Kunde die entstehenden Kosten zu entrichten.

7.2 Ist eine Wiederaufnahme der Versorgung infolge festgestellter Mängel an der Kundenanlage oder aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich, werden dem Kunden die entstandenen Kosten für jeden Sondergang für die Wiederaufnahme der Versorgung mit einer Kostenpauschale entsprechend der im Preisblatt geregelten Pauschale berechnet.

8 Haftung

8.1 Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.

8.2 In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der  Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei

a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

8.3 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

8.4 Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

9 Abrechnung und Fälligkeit

9.1 Art und Zeitpunkt der Rechnungsstellung bestimmt der Versorger. Soweit nicht monatlich abgerechnet wird, hat der Kunde auf Anforderung Abschlagszahlungen zu leisten.

9.2 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig.

10 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.

11 Datenschutz für natürliche Personen

Anlage 1 „Kundeninformation zur Datenverarbeitung nach Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung DSGVO“.

12 Dokumentenversand/Kundenportal

Der Versorger stellt auf seiner Internetseite mein.swro.de ein passwortgeschütztes Online-Kundenportal zur Verfügung. Das Kundenportal verfügt unter anderem über einen geschützten Dokumentenbereich, in welchem ab dem Zeitpunkt der Registrierung neue Dokumente, Rechnungen und wichtige Mitteilungen zum Vertrag, z. B. Preisanpassungsschreiben, abgelegt und vom Kunden eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Innerhalb des Kundenportals können persönliche Daten verwaltet und angepasst werden. Nach einer erfolgten Registrierung werden die Informationen, Rechnungen und Mitteilungen im Kundenbereich dauerhaft zur Verfügung gestellt. Ein papierbasierter Postversand dieser Mitteilungen und Rechnungen erfolgt nicht mehr. Der Versorger behält sich das Recht vor einzelne Mitteilungen, wie z. B. Mahnungen oder Kündigungsschreiben, weiterhin per Post zu versenden. Auf textlich formulierten Kundenwunsch kann die Dokumentenübermittlung auf papierbasierten, postalischen Versand zurückgeändert werden. Informationen über neu im Portal eingegangene Dokumente werden per E-Mail übermittelt. Nach einer erfolgten Registrierung im Kundenportal muss vom Kunden sichergestellt sein, dass die hinterlegte E-Mail-Adresse stets aktuell und erreichbar ist. Änderungen können unmittelbar im Kundenportal vorgenommen werden.

13 Inkrafttreten

Diese Bedingungen treten mit Wirkung vom 15.11.2023 in Kraft.

Stadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH
Bayerstraße 5, 83022 Rosenheim
Telefon: 08031 365-2626
Telefax: 08031 365-2700
Website: swro.de
E-Mail: versorgung@swro.de

Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung - FFVAV)

FFVAV

Ausfertigungsdatum: 28.09.2021

Vollzitat: "Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4591, 4831), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 4.1.2023 I Nr. 9

Fußnote (+++ Textnachweis ab: 5.10.2021 +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. 28.9.2021 I 4591 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 5.10.2021 in Kraft.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Bei einem Vertrag über die Versorgung mit Fernwärme oder über die Versorgung mit Fernkälte hat ein Unternehmen, das einen Kunden mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt, die nachfolgenden Bestimmungen in Bezug auf die Verbrauchserfassung und Abrechnung sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche Bereitstellung von Informationen einzuhalten.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Fernablesbar ist eine Messeinrichtung, wenn sie ohne Zugang zu den einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann.

(2) Fernkälte ist die gewerbliche Lieferung von Kälte aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Kälteerzeugungsanlage.

(3) Fernwärme ist die gewerbliche Lieferung von Wärme aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Wärmeerzeugungsanlage.

(4) Versorgungsunternehmen ist ein Unternehmen, das Kunden mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt.

§ 3 Messung des Verbrauchs von Fernwärme und Fernkälte

(1) Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts hat ein Versorgungsunternehmen Messeinrichtungen zu verwenden, die den mess- und eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Fernwärme- oder Fernkälteverbrauch ist durch Messung festzustellen, welche den tatsächlichen Fernwärme- oder Fernkälteverbrauch des Kunden präzise widerzuspiegeln hat. Wird Dampf als Wärmeträger zur Verfügung gestellt, ist die Dampf- oder die rückgeführte Kondensatmenge zu messen. Soweit das Versorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch für einen bestimmten Abrechnungszeitraum nicht ermitteln kann, darf die Verbrauchserfassung auf einer Schätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.

(2) Die Messeinrichtungen sind in der Übergabestation oder an der Übergabestelle durch das Versorgungsunternehmen zu installieren. Der Kunde oder Anschlussnehmer hat dies zu dulden.

(3) Messeinrichtungen, die nach dem 5. Oktober 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein. Vor dem 5. Oktober 2021 installierte, nicht fernablesbare Messeinrichtungen sind bis einschließlich 31. Dezember 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachzurüsten oder durch fernablesbare Messeinrichtungen zu ersetzen.

(4) Fernablesbare Messeinrichtungen nach Absatz 3 müssen mit den Messeinrichtungen gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sein und den Datenschutz sowie die Datensicherheit gewährleisten.Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die Messeinrichtung selbst fernablesen kann. Fernablesbare Messeinrichtungen müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, soweit Schutzprofile und technische Richtlinien eingehalten werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bekanntgemacht worden sind.

(5) Wird an der Übergabestelle eine Messeinrichtung installiert, die zum Zweck der Fernablesbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen wird, muss dieses Smart-Meter-Gateway die technischen Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

(6) Ist an der Übergabestelle eine Messeinrichtung installiert, die an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen ist, unterliegen die Einrichtung und die Abrechnung des Messstellenbetriebs den Vorgaben des Messstellenbetriebs im Messstellenbetriebsgesetz.

(7) Ist im Bereich der Übergabestelle bereits ein Smart-Meter-Gateway für den Messstellenbetrieb der Sparte Strom vorhanden, kann der Anschlussnehmer zur Messung des Fernwärme- oder Fernkälteverbrauchs, die den tatsächlichen Fernwärme- oder Fernkälteverbrauch des Kunden präzise widerspiegelt, einen Messstellenbetreiber auswählen, um von dem Bündelangebot nach § 6 Nummer 1 des Messstellenbetriebsgesetzes Gebrauch zu machen.

(8) Sofern das Versorgungsunternehmen eine Weitergabe der bei der Installation, Nachrüstung sowie Betrieb von fernablesbaren Messeinrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Kosten zu Lasten der Kundinnen und Kunden vorsieht, hat das Versorgungsunternehmen den Kundinnen und Kunden die betreffenden Kosten unter Berücksichtigung der möglicherweise zu erzielenden Einsparungen transparent und verständlich darzulegen.

§ 4 Abrechnung, Abrechnungsinformationen, Verbrauchsinformationen

(1) Ein Versorgungsunternehmen hat dem Kunden Abrechnungen und Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen unentgeltlich zu übermitteln. Auf Wunsch des Kunden hat es diese unentgeltlich auch elektronisch bereitzustellen.

(2) Versorgungsunternehmen, die Kunden mit Fernwärme oder Fernkälte versorgen, sind verpflichtet, die Kosten für fernablesbare Messeinrichtungen, die Einsparungen durch die entfallende Vor-Ort-Ablesung und Einsparungen durch spartenübergreifende Fernablesung dem Kunden klar und verständlich offenzulegen.

(3) Das Versorgungsunternehmen hat dem Kunden die Abrechnung mindestens einmal jährlich auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs zur Verfügung zu stellen. Soweit das Versorgungsunternehmen den tatsächlichen Verbrauch für einen bestimmten Abrechnungszeitraum gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 geschätzt hat, darf die Abrechnung auf dieser Verbrauchsschätzung beruhen.

(4) Wenn fernablesbare Messeinrichtungen installiert sind oder Messeinrichtungen mit der Funktion der Fernablesbarkeit ausgestattet sind, hat das Versorgungsunternehmen dem Kunden Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs in folgenden Zeitabständen zur Verfügung zu stellen:

  1. auf Verlangen des Kunden oder wenn der Kunde für seine Abrechnungen die elektronische Bereitstellung gewählt hat, mindestens vierteljährlich und

  2. ansonsten mindestens zweimal im Jahr.

Ab dem 1. Januar 2022 sind die Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen nach Satz 1 monatlich zur Verfügung zu stellen.

(5) Das Versorgungsunternehmen hat bei der Verarbeitung der Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen die Einhaltung datenschutz- und datensicherheitsrechtlicher Anforderungen zu gewährleisten.

§ 5 Inhalt und Transparenz der Abrechnungen

(1) Das Versorgungsunternehmen muss dem Kunden mit den Abrechnungen folgende Informationen unentgeltlich sowie auf klare und verständliche Weise zur Verfügung stellen:

  1. die für die Versorgung des Kunden geltenden tatsächlichen Preise und dessen tatsächlichen Verbrauch,

  2. Informationen über
    a) den aktuellen und prozentualen Anteil der eingesetzten Energieträger und der eingesetzten Wärme- oder Kältegewinnungstechnologien im Gesamtenergiemix im Durchschnitt des letzten Jahres,
    b) die mit dem Energiemix verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen; bei Kunden, die mit Fernkälte oder Fernwärme aus technisch zusammenhängenden Fernkälte- oder Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtnennleistung unter 20 Megawatt versorgt werden, ist diese Verpflichtung erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden,
    c) die auf Wärme oder Kälte erhobenen Steuern, Abgaben oder Zölle,

  3. einen Vergleich des gegenwärtigen, witterungsbereinigten Wärme- oder Kälteverbrauchs des Kunden mit dessen witterungsbereinigtem Wärme- oder Kälteverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafischer Form,

  4. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Kunden-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können,

  5. Informationen über Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Verbrauchsmessung und der Abrechnung, über Dienste von Bürgerbeauftragten oder über alternative Streitbeilegungsverfahren, soweit diese zur Anwendung kommen,

  6. Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittskunden derselben Nutzerkategorie; im Fall der elektronischen Übermittlung der Abrechnung kann ein solcher Vergleich vom Versorgungsunternehmen alternativ online bereitgestellt und in der Abrechnung darauf verwiesen werden,

  7. in Fällen, in denen das Versorgungsunternehmen sich gegenüber dem Kunden zur Lieferung von Wärme oder Kälte verpflichtet, die zu einem bestimmten Anteil aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt worden ist, einen Nachweis über den Anteil oder die Menge der eingesetzten erneuerbaren Energieträger und der eingesetzten Wärme- oder Kältetechnologien mittels Herkunftsnachweisen, die von der zuständigen Behörde nach § 5 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) für die an den Kunden gelieferte Wärme oder Kälte ausgestellt wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 muss das Versorgungsunternehmen, soweit Abrechnungen im Fall des § 4 Absatz 3 Satz 2 nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, auf klare und verständliche Weise erklären, wie der in der Abrechnung ausgewiesene Betrag berechnet wurde. In der Abrechnung sind insoweit mindestens die Informationen gemäß Absatz 1 Nummer 4 und 5 anzugeben.

(3) Das Versorgungsunternehmen hat zudem in leicht zugänglicher Form, auf seiner Internetseite und in den Abrechnungen, Informationen über den Primärenergiefaktor seines technisch zusammenhängenden Fernwärme- oder Fernkältesystems zugänglich zu machen sowie darüber, wie hoch in seinem technisch zusammenhängenden Fernwärme- oder Fernkältesystem der prozentuale Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung ist.

(4) Auf Verlangen des Kunden ist das Versorgungsunternehmen verpflichtet, Informationen über die Abrechnungen und den historischen Verbrauch des Kunden, soweit verfügbar, einem vom Kunden benannten Energiedienstleister zur Verfügung zu stellen.

Kundeninformation zur Datenverarbeitung nach Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Die Stadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ernst und informiert Sie über die Verwendung Ihrer Daten.

1 Verantwortliche Stelle

Die verantwortliche Stelle für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die

Stadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH
Bayerstraße 5
83022 Rosenheim

Telefon +49 8031 365-2626
E-Mail: versorgung@swro.de
Web: www.swro.de

2 Datenschutzbeauftragter

Wenn Sie Anliegen zum Datenschutz oder zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben, wenden Sie sich bitte schriftlich per 
E-Mail oder Post an unseren Datenschutzbeauftragten: Ralf Lindl, datenschutz@swro.de

3 Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

3.1 Allgemeine Datenverarbeitung

Wir erheben, verarbeiten und nutzten personenbezogene Daten, wenn Sie uns diese Daten zur Verfügung stellen. Personenbezogene Daten sind alle Daten und Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („Betroffene“) beziehen, wie bspw. u. a. Name, Vorname, Firma, Telefonnummer, E-Mail-Adresse.

Die oben genannten personenbezogenen Daten werden von uns für folgende Zwecke verarbeitet:

  • Kommunikation zu Produkten, Dienstleistungen und Projekten, z. B. Bearbeitung Ihrer Anfrage, Erstellung von individualisierten Angeboten

  • Anbahnung, Planung, Durchführung und Verwaltung der (vertraglichen) Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, Lieferanten und weiteren Geschäftspartnern

  • Kontaktaufnahme mit Ihnen zur Klärung von Rückfragen

  • Bereitstellung von Informationen und Werbung sowie E-Mail-Kampagnen und weitere Marketing-Maßnahmen bzgl. Produkte und Dienstleistungen (Einwilligung vorausgesetzt)

  • Einhalten von rechtlichen Anforderungen (z. B. von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten)

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zur Erreichung der oben genannten Zwecke erforderlich. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Artikel 6 (1) (a), Artikel 6 (1) (b) oder Artikel 6 (1) (f) der Datenschutzgrundverordnung.

Die Daten, die Sie uns übermitteln, werden vertraulich behandelt. Ihre personenbezogenen Daten werden von uns weder an Dritte verkauft noch anderweitig vermarktet.

Die Daten werden grundsätzlich nicht Dritten zur Nutzung zur Verfügung gestellt, es sei denn, Sie haben hierzu Ihr Einverständnis erklärt bzw. wir sind zur Weitergabe dieser Daten gesetzlich berechtigt oder verpflichtet.

Wir übermitteln personenbezogene Daten, soweit dies rechtlich zulässig und erforderlich ist, um geltendes Recht einzuhalten oder Rechtsansprüchen geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen, an Gerichte, Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden.

Zur Erfüllung unserer Aufgaben greifen wir auf Leistungen der verbundenen Unternehmen der Stadtwerke Rosenheim zurück und setzen Dienstleister zur Vorhaltung von IT-Systemen, zum Druck und Versand von Dokumenten, Broschüren sowie zur Entsorgung von Papier und Datenträgern ein. Diese werden von uns nach den gesetzlichen Vorschriften vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet. Eine Übertragung Ihrer Daten an Empfänger außerhalb der Europäischen Union oder an internationale Organisationen findet nicht statt.

3.2 Zwecke und Datenverarbeitung im Rahmen der Dienstleistung zur Lieferung und Abrechnung von Strom, Gas, Wasser, Fernwärme

Zwecke

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich um Ihnen unsere Dienstleistungen, der Lieferung und Abrechnung von Strom, Gas, Wasser sowie Fernwärme bereitzustellen, diese Leistungen abzurechnen und um vertragliche Verpflichtungen Ihnen gegenüber erfüllen zu können sowie Sie über wichtige Neuerungen zu informieren.

Die Verpflichtung zur Verarbeitung Ihrer Daten ergibt sich unter anderem aus der Pflicht zur Grundversorgung gemäß des Energie-wirtschaftsgesetzes (§ 36), sowie der Anschlussverordnungen Strom (NAV) und Gas (NDAV), der Grundversorgungsverordnung (StromGVV / GasGVV), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV).

Datenverarbeitung

Für die oben genannten Zwecke verarbeiten wir von Ihnen folgende personenbezogene Daten:

  • Kontaktdaten (z. B. Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

  • Bankverbindung

  • Energie- und Wasserverbrauchsdaten

  • Daten zur Verbrauchsstelle (z. B. Zählernummer, Identifikationsnummer der Marktlokation nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Identifikation einer Verbrauchs- bzw. Einspeisestelle)

  • Alle abrechnungsrelevanten Daten

  • Daten zum Zahlungsverhalten

  • Sonstige Daten, die von Ihnen zur Verfügung gestellt wurden

Als Energieversorger sind wir verpflichtet Ihre Adressdaten zu verarbeiten um die Versorgungssicherheit von Strom, Gas, Wasser sowie Fernwärme sicherzustellen. Technische und abrechnungsrelevante Daten werden nach den Marktkommunikationsvorgaben der Bundesnetzagentur zum Beispiel auch mit dem zuständigen Verteilnetzbetreiber, ggf. einem Messstellenbetreiber und – im Falle eines Lieferantenwechsels – mit dem Vorlieferanten ausgetauscht.

Die Verarbeitung der oben angegebenen Daten ist zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit Ihnen erforderlich.

3.3 Bonitätsprüfung

Die Stadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft einzuholen. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum an die Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss oder die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Wir übermitteln weiterhin Daten zu nicht vertragsgemäßem oder betrügerischem Verhalten an die SCHUFA Holding AG. Unser berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO liegt in der Reduzierung des Risikos von Zahlungsausfällen.

Die Information gemäß Art. 14 DSGVO zu der bei der Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie unter boniversum.de/EU-DSGVO. Diesbezügliche Informationen der SCHUFA Holding AG sind zu finden unter schufa.de/datenschutz.

4 Speicherdauer

Wir speichern Ihre Daten nur so lange, wie dies für die Erfüllung unserer Leistungen erforderlich ist, wir diese aufgrund steuerlicher oder sonstiger gesetzlicher Nachweispflichten aufbewahren müssen oder diese Zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind.

Zum Zwecke der Direktwerbung und Marktforschung werden Ihre personenbezogenen Daten so lange gespeichert, wie ein überwiegendes berechtigtes Interesse unseres Unternehmens an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus. Danach werden diese gelöscht.

5 Datensicherheit

Wir ergreifen technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten, welche wir in unserem Unternehmen speichern und verarbeiten, gegen Manipulationen, Verlust der Vertraulichkeit, Zerstörung und gegen den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. Die Sicherheitsmaßnahmen unseres Unternehmens werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.

6 Rechte der Betroffenen

Sie haben das Recht

  • auf Auskunft über Ihre Daten, die wir verarbeiten gemäß Art. 15 DSGVO.

  • auf Berichtigung unrichtigen Daten gemäß Art. 16 DSGVO.

  • in bestimmten Fällen gemäß 17 DSGVO zu verlangen, dass Ihre Daten unverzüglich gelöscht werden.

  • gemäß Art. 18 DSGVO zu verlangen, dass in Zukunft Ihre Daten nicht oder nur eingeschränkt verarbeitet werden, sofern dies nicht im Widerspruch zu anderslautenden rechtlichen Anforderungen steht.

  • Ihre personenbezogenen Daten in einem elektronisch strukturierten Format zu erhalten und ggf. zu einem anderen Anbieter zu übertragen gemäß Art. 20 DSGVO.

  • eine einmal erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

Sofern Sie einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten widersprechen oder eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen, kann es sein, dass wir Ihnen einzelne Dienste nicht mehr zur Verfügung stellen können.

Auf Anforderung teilen wir Ihnen schriftlich entsprechend dem geltenden Recht mit, ob und welche personenbezogenen Daten über Sie bei uns gespeichert sind. Sofern trotz unserer Bemühungen um Datensicherheit und Datenrichtigkeit falsche Informationen gespeichert werden, werden wir diese auf Ihre entsprechende Aufforderung berichtigen.

Sie haben das Recht, die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, sofern gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem nicht entgegenstehen. Wir löschen Ihre Daten, wenn wir sie für den Zweck, für den wir diese erhoben und verarbeitet haben, nicht mehr benötigen bzw., wenn Sie Ihre erteilte Einwilligung widerrufen und keine anderweitige Rechtsgrundlage für die weitere Verarbeitung Ihrer Daten besteht. Darüber hinaus löschen wir Ihre Daten, wenn die Verarbeitung aus uns unbekannten Gründen unrechtmäßig gewesen ist bzw., wenn Sie gegen die Verarbeitung Widerspruch einlegen und keine vorrangigen berechtigten Interessen für die Verarbeitung bestehen. Eine Löschung Ihrer Daten erfolgt unternehmensintern auch dann, wenn wir gesetzlich hierzu verpflichtet sind.

Wir haben auch technische Maßnahmen implementiert, um alle Empfänger Ihrer Daten sowie Dritte über das Ihnen zustehende Löschverlangen bzw. Anspruch auf Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung in Kenntnis zu setzen, wenn wir Ihre Daten diesen gegenüber offengelegt bzw. öffentlich gemacht haben. Gelöscht werden sollen alle Links, Kopien und Replikationen von Ihren personenbezogenen Daten.

Es steht Ihnen frei, Ihre Daten an uns zu übermitteln. Diese Daten sind jedoch für den weiteren Vertragsabschluss bzw. zur Beantwortung Ihrer Anfragen erforderlich. Sofern Sie Ihre Daten nicht bekannt geben möchten, kann der Vertrag nicht zustande kommen bzw. Ihre Anfragen nicht beantwortet werden. Die Bereitstellung der Daten ist für den Vertragsabschluss erforderlich.

Sie können sich für Beschwerden zum Thema Datenschutz an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Die für unsere Unternehmen zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist das: Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 18, 91522 Ansbach, www.lda.bayern.de

Preisblatt zu den allgemeinen Kostenpauschalen

Gültig ab 01. Januar 2026

1Umstellung des jährlichen Abrechnungszyklus auf Kundenwunsch2Netto1
Euro/Stück
Brutto
Euro/Stück
1.1halbjährlich (eine zusätzliche Abrechnung pro Jahr)6,307,50
1.2vierteljährlich (drei zusätzliche Abrechnungen pro Jahr)6,307,50
1.3monatlich (elf zusätzliche Abrechnungen pro Jahr)6,307,50
2ZahlungsverzugNetto
Euro
Brutto
Euro
2.1Verzugskosten3,00³3,00
2.2Ermittlungsentgelt bundesweitNach tatsächlichem Aufwand1
3Unterbrechung und Wiederherstellung der BelieferungNetto
Euro
Brutto
Euro
3.1Zusätzliche Anfahrtsgebühr45,00153,55
3.2Kosten für die Unterbrechung der Belieferung60,00360,00
3.3Kosten für die Wiederherstellung der Belieferung60,00171,40
3.4Kosten für die Wiederherstellung der Belieferung außerhalb der Arbeitszeit120,001142,80

1 Zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer, derzeit in Höhe von 19 %.

2 Um eine unterjährige Abrechnung erstellen zu können, müssen die Zählerstände vom Kunden mitgeteilt werden.

3 Die genannten Kosten unterliegen nicht der Steuerpflicht.