Haus mit Garten und einer Wärmepumpe

Reduzierte Umlagen für Wärmepumpen (§ 22 EnFG)

Von reduzierten Umlagen profitieren

Mit dem § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) hat die Bundesregierung eine Entlastung für Wärmepumpenbetreiber geschaffen, mit dem Ziel die Energiewende weiter anzutreiben. Die KWK-Umlage und Offshore-Umlage werden bei Erfüllung der Voraussetzungen auf null reduziert.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Der Strom mit der angegebenen Zählernummer wird von einer elektrischen Wärmepumpe verbraucht

  • Ein eigener Zähler, der mit dem Netz verbunden ist

  • Kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) laut § 2 Nr. 20 EnFG

  • Keine offene Rückforderungsansprüche seitens der EU (aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt gegen Sie)

  • Bezüglich den Meldefristen verweisen wir auf die §§ 52 und 53 EnFG

Welche Angaben werden benötigt?

Name und Adresse sowie Vertragsnummer, Zählernummer, E-Mail-Adresse ebenso die Erklärung, dass alle Bedingungen erfüllt werden.

Was ist, wenn sich Änderungen bei den Voraussetzungen ergeben?

Sollten sich bei Ihnen Veränderungen ergeben und die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dabei müssen Sie auch den Zeitpunkt nennen, zu dem die Veränderung eingetreten ist. Hier kann über das Kontaktformular das Anliegen an uns mitgeteilt werden.

Reduzierte Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Neben der Senkung dieser beiden Umlagen gibt es für Betreiber von Wärmepumpen eine weitere gesetzliche Regelung in § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Danach können für sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Stromspeicher reduzierte Netzentgelte gelten. Voraussetzung ist, dass der Netzbetreiber die Möglichkeit erhält, diese Anlagen bei Bedarf netzdienlich zu steuern.

Was bedeuten die Offshore-Netzumlage und die KWK-Umlage?

Offshore-Netzumlage, was ist das?

Die Offshore-Netzumlage ist seit 2013 ein Bestandteil des Strompreises für Letztverbraucher. Die Umlage wurde wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für mögliche Verzögerungen bei Anbindung an das Stromnetz an Land zu zahlen sind. Seit 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen. Um weitere Anreize für eine erfolgreiche Wärmewende zu setzen, hat die Bundesregierung die Offshore-Netzumlage für Wärmepumpenstrom reduziert.

KWK-Umlage, was ist das?

KWK steht für Kraft-Wärme-Kopplung. KWK-Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme, wodurch Brennstoff eingespart und umweltschädliche Emissionen gemindert werden können. KWK-Anlagenbetreiber erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucher umgelegt. Um weitere Anreize für eine erfolgreiche Wärmewende zu setzen, hat die Bundesregierung die KWK-Umlage für Wärmepumpenstrom reduziert.

Umlagenbefreiung beantragen

In Kenntnis meiner Mitteilungspflicht¹ bestätige ich, dass alle Voraussetzungen des § 22 EnFG erfüllt sind:

  • Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht
  • Wärmepumpe verfügt über einen eigenen separaten mit dem Netz verbundenen Zählpunkt
  • Ich bin kein Unternehmen in Schwierigkeiten² (UiS)
  • Gegen mich bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.

1 Die Mitteilungspflicht gilt für Privat- und Gewerbekunden. Die Verringerung der Umlage des KWK-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Netzumlage (Privilegierung) steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission (§ 68 EnFG). Diese liegt bisher noch nicht vor. Die Privilegierung erfolgt nur im Falle der Gewährung durch den zuständigen Netzbetreiber. Wahrheitswidrige Angaben, die Nichtvornahme oder eine verspätete Mitteilung können zu vollständigem oder teilweisen Verlust des Anspruchs auf Verringerung der Umlagen führen (§ 53 EnFG). Sollten sich Veränderungen ergeben und hierdurch die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, sind Sie verpflichtet, die Stadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH unverzüglich in Textform zu informieren. Dabei muss auch der Zeitpunkt genannt werden, zu dem die Veränderung eingetreten ist. Die Privilegierung wird im Falle einer beihilferechtlichen Genehmigung in der Jahresendabrechnung berücksichtigt.

2 Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“.

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