Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)

StromGVV

Ausfertigungsdatum: 26.10.2006

Vollzitat: "Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 192) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2024 I Nr. 192
Fußnote (+++ Textnachweis ab: 8.11.2006 +++) (+++ Zur Anwendung d. § 19 ab dem 20.6.2024 bis zum Ablauf d. 30.4.2025 vgl. § 23 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 26.10.2006 I 2391 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 8.11.2006 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Ersatzversorgung

Teil 2
Versorgung
§ 4 Bedarfsdeckung
§ 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
§ 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
§ 6 Umfang der Grundversorgung
§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten

Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
§ 8 Messeinrichtungen
§ 9 Zutrittsrecht
§ 10 Vertragsstrafe

Teil 4
Abrechnung der Energielieferung
§ 11 Verbrauchsermittlung
§ 12 Abrechnung
§ 13 Abschlagszahlungen
§ 14 Vorauszahlungen
§ 15 Sicherheitsleistung
§ 16 Rechnungen und Abschläge
§ 17 Zahlung, Verzug
§ 18 Berechnungsfehler

Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
§ 20 Kündigung
§ 21 Fristlose Kündigung

Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
§ 23 Übergangsregelung
 

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.

(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.

(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

  1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),

  2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,

  3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),

  4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie

  5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
    a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung,
    b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
    c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung,
    d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung.
    Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf

  6. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen,

  7. den Zeitraum der Abrechnungen,

  8. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,

  9. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,

  10. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie

  11. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.

Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.

§ 3 Ersatzversorgung

(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten § 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.

(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

Teil 2 Versorgung

§ 4 Bedarfsdeckung

Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.

§ 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen

(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.

(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

§ 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen

(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.

(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.

§ 6 Umfang der Grundversorgung

(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.

(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,

  1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,

  2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder

  3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
 

§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten

Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.

Teil 3 Aufgaben und Rechte des Grundversorgers

§ 8 Messeinrichtungen

(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen.

§ 9 Zutrittsrecht

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

§ 10 Vertragsstrafe

(1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der Grundversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

Teil 4 Abrechnung der Energielieferung

§ 11 Verbrauchsermittlung

(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies

  1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,

  2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder

  3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt.

(3) (weggefallen)

§ 12 Abrechnung

(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.

(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.

(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.

§ 13 Abschlagszahlungen

(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

§ 14 Vorauszahlungen

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.

(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.

§ 15 Sicherheitsleistung

(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.

(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.

(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.

(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

§ 16 Rechnungen und Abschläge

(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich.

(2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

§ 17 Zahlung, Verzug

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
 

  1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder

  2. sofern
    a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
    b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.

§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.

(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

§ 18 Berechnungsfehler

(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

Teil 5 Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses

§ 19 Unterbrechung der Versorgung

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der Grundversorger den Kunden einfach verständlich zu informieren, wie er dem Grundversorger das Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.

(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören

  1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,

  2. Vorauszahlungssysteme,

  3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und

  4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung und bei welcher Behörde diese beantragt werden kann sowie auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.

Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen des Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten und dem Kunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.

(4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.

(5) Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer Androhung der Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots einer Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig von einem solchen Verlangen des betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten:

  1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie

  2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterversorgung nach Maßgabe der allgemeinen und ergänzenden Bedingungen, soweit der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt, und

  3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.

Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Der Kunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform zu informieren. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können.

(7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.

Fußnote
(+++ § 19 Abs. 5: Zur Anwendung ab dem 20.6.2024 bis zum Ablauf d. 30.4.2025 vgl. § 23 +++)

§ 20 Kündigung

(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.

(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.

§ 21 Fristlose Kündigung

Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 22 Gerichtsstand

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.

§ 23 Übergangsregelung

Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. § 19 Absatz 5 Satz 9 ist ab dem 20. Juni 2024 bis zum Ablauf des 30. April 2025 anzuwenden.

Ergänzende Bedingungen zur Strom-GV

Diese Bedingungen ergänzen den Grundversorgungsvertrag, sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV).

Stand 15.11.2025

Inhaltsübersicht

I Versorgung

  1. Preisänderungen (zu § 5 StromGVV)

  2. Erweiterung und Änderung von Anlagen sowie von Verbrauchsgeräten und Mitteilungspflichten des Kunden (zu § 7 StromGVV)

II Abrechnung der Energielieferung

  1. Widerspruch des Kunden gegen eine Selbstablesung (zu § 11 StromGVV)

  2. Abrechnung (zu § 12 StromGVV)

  3. Abschlagszahlungen (zu § 13 StromGVV

  4. Vorauszahlungen (zu § 14 StromGVV)

  5. Zahlungsweisen (zu § 17 StromGVV)

III Beendigung der Grundversorgung

  1. Beendigung der Grundversorgung (zu § 19 StromGVV)

  2. Kündigung (zu § 20 StromGVV)

IV Sonstiges

  1. Änderung der Ergänzenden Bedingungen

  2. Pauschalen

  3. Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle

  4. Datenschutz für natürliche Personen

  5. Dokumentenversand/Kundenportal

  6. Inkrafttreten

I Versorgung

1. Preisänderungen (zu § 5 StromGVV)

1.1 Preisänderung durch den Versorger erfolgen ausschließlich auf der Grundlage und unter Beachtung von §§ 5, 5 a StromGVV.

1.2 Der Kunde stimmt der Billigkeit einer Preisanpassung gemäß § 315 BGB nach §§ 5, 5a StromGVV zu, wenn er
a) nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Preisanpassung an ihn dieser gegenüber dem Versorger, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) widerspricht,
b) nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß lit. a) weiterhin vom Versorger Strom bezieht, und
c) vom Versorger bei der Bekanntgabe der Preisanpassung ausdrücklich darüber informiert worden ist über sein Widerspruchs-recht die Widerspruchsfrist und die Formfreiheit des Widerspruchs gemäß lit. a) sowie, dass der Weiterbezug nach lit. b) die faktische Zustimmung des Kunden zur Billigkeit der Preisanpassung beinhaltet.

2. Erweiterung u. Änderung von Anlagen sowie Verbrauchsgeräten u. Mitteilungspflichten des Kunden (zu § 7 StromGVV)

2.1 Die preislichen Bemessungsgrößen ergeben sich aus den jeweils aktuell geltenden allgemeinen Stromtarifen bzw. allgemeinen Strompreisen des Versogers für die Versorgung aus dem Niederspannungsnetz.

2.2 Ändert oder erweitert der Kunde bestehende elektrische Anlagen oder schließt er zusätzliche Verbrauchsgeräte an und ändert sich dadurch der Stromverbrauch des Kunden erheblich, so hat er dies dem Versorger rechtzeitig vor Inbetriebnahme textlich mitzuteilen.

II Abrechnung der Energielieferung

1. Widerspruch des Kunden gegen eine Selbstablesung (zu § 11 StromGVV)

Liegt kein berechtigter Widerspruch des Kunden gegen eine Selbstablesung vor, kann der Versorger für eine von ihm selbst vorgenommene oder an einen Dritten beauftragte Messung vom Kunden Erstattung der tatsächlich beim Versorger angefallenen Kosten für die Ersatzablesung verlangen oder dem Kunden hierfür eine Kostenpauschale nach dem Preisblatt des Versorgers berechnen, die sich an vergleichbaren Fällen auszurichten hat und angemessen sein muss.

2. Abrechnung (zu § 12 StromGVV)

Macht der Kunde von seinem Recht nach § 40 b Abs. 3 Satz 2 EnWG Gebrauch und verlangt er eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung seines Verbrauchs, ist er verpflichtet, hierfür an den Versorger ein diesbezügliches Entgelt nach dem jeweils geltenden Preisblatt „Kostenpauschalen der Stadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH“ des Versorgers zu bezahlen.

3. Abschlagszahlungen (zu § 13 StromGVV)

Macht der Versorger von seinem Recht Gebrauch, vom Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen, so hat der Kunde die Abschlagszahlungen in der vom Versorger festgelegten Höhe sowie Anzahl und zu den vom Versorger hierzu bestimmten Terminen zu leisten.

4. Vorauszahlungen (zu § 14 StromGVV)

4.1 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben bei
a) zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung,
b) zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis oder
c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger.

4.2 Ist ein Fall nach Ziffer 4.1 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt.

4.3 Ist der Versorger berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, ist der Kunde verpflichtet, die Vorauszahlungen monatlich vor oder zu Beginn des Abschlagszeitraums im Voraus an den Versorger zu bezahlen.

4.4 Im Fall von § 14 Abs. 3 StromGVV (Vorkassensystem) ist der Versorger berechtigt, die hierfür beim Versorger anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.

5. Zahlungsweisen (zu § 17 StromGVV)

5.1 Rechnungen und sonstige fällige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Versorger.
5.2 Der Kunde ist bei einem eigenen Verschulden verpflichtet, Bankkosten für Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, diesem zu erstatten.

III Beendigung der Grundversorgung

1. Beendigung der Grundversorgung (zu § 19 StromGVV)

Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Termins- und Ersatzterminankündigung für die Unterbrechung nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann der Versorger die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung der Grundsätze von § 19 Abs. 4 Satz 2 bis 4 StromGVV und § 315 BGB pauschal berechnen.

2. Kündigung (zu § 20 StromGVV)

2.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der Marktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.

Der Kunde hat bei der Kündigung, die in Textform zu erfolgen hat, mindestens folgende Informationen anzugeben:

  • Vertragskontonummer

  • Zählernummer

Bei einem Umzug hat der Kunde zusätzlich folgende Angaben gegenüber dem Versorger anzugeben:

  • Datum des Auszuges,

  • Zählerstand am Tag des Auszuges,

  • Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Wohnung

  • sowie eine neue Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung.

Alternativ kann eine Kündigung im Kundenportal mein.swro.de oder auf der Homepage swro.de vorgenommen werden.

2.2 Unterlässt der Kunde bei der Kündigung schuldhaft, die Angaben nach Ziffer 2.1 zu machen, oder sind diese falsch oder unvollständig, hat der Kunde die dem Versorger hierdurch entstehenden Kosten diesem vollständig zu erstatten, insbesondere auch Kosten, die dem Versorger durch Dritte zur Ermittlung dieser Angaben berechnet werden. Der Versorger ist berechtigt, solche Kosten, sofern es sich nicht um Drittkosten handelt, dem Kunden pauschal zu berechnen.

IV Sonstiges

1. Änderung der Ergänzenden Bedingungen
Ziffer I 1.2 gilt bei Änderungen der Ergänzenden Bedingungen entsprechend.

2. Pauschalen
Ist der Versorger nach dem Vertrag, den Ergänzenden Bedingungen, dem Preisblatt oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien berechtigt, dem Kunden anstatt von tatsächlich angefallen Kosten oder einem Schaden eine Pauschale zu berechnen, darf die Pauschale die in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schäden oder Kosten oder die gewöhnlich eingetretene Wertminderung nicht übersteigen und es ist dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder Kosten nicht entstanden sind oder diese wesentlich niedriger sind als die Pauschale.

3. Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle

3.1 Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (Verbraucher), insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Belieferung mit Energie sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung der vom Kunden verbrauchten Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht durch den Versorger abgeholfen, wird der Versorger dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111 b EnWG hinweisen.

3.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Belieferung mit Energie sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung der Energie, können vom Verbraucher die Schlichtungsstellen nach Ziffer 3.4 angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 3.1 nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, wird der Versorger an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden.

3.3 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungssprüche sind für den Kunden oder den Versorger nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt.

3.4 Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, 
Tel.: 030/27572400, Telefax: 030/275724069, Internet: schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/22480-500 oder 01805-101000, Telefax: 030/22480-323, Internet: bundesnetzagentur.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

4. Datenschutz für natürliche Personen

Anlage 1 „Kundeninformation zur Datenverarbeitung nach Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung DSGVO“.

5. Dokumentenversand/Kundenportal

Der Versorger stellt auf seiner Internetseite mein.swro.de ein passwortgeschütztes Online-Kundenportal zur Verfügung. Das Kundenportal verfügt unter anderem über einen geschützten Dokumentenbereich, in welchem ab dem Zeitpunkt der Registrierung neue Dokumente, Rechnungen und wichtige Mitteilungen zum Vertrag, z. B. Preisanpassungsschreiben, abgelegt und vom Kunden eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Innerhalb des Kundenportals können persönliche Daten verwaltet und angepasst werden. Nach erfolgter Registrierung werden die Informationen, Rechnungen und Mitteilungen im Kundenbereich dauerhaft zur Verfügung gestellt. Ein papierbasierter Postversand dieser Mitteilungen und Rechnungen erfolgt nicht mehr. Der Versorger behält sich das Recht vor einzelne Mitteilungen, wie z. B. Mahnungen oder Kündigungsschreiben, weiterhin per Post zu versenden. Auf textlich formulierten Kundenwunsch kann die Dokumentenübermittlung auf papierbasierten, postalischen Versand zurückgeändert werden. Informationen über neu im Portal eingegangene Dokumente werden per E-Mail übermittelt. Nach einer erfolgten Registrierung im Kundenportal muss vom Kunden sichergestellt sein, dass die hinterlegte E-Mail-Adresse stets aktuell und erreichbar ist. Änderungen können unmittelbar im Kundenportal vorgenommen werden.

6. Inkrafttreten

Diese Bedingungen treten mit Wirkung vom 15.11.2025 in Kraft.

Stadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH
Bayerstraße 5
83022 Rosenheim
Telefon: 08031 365-2626
Telefax: 08031 365-2700
Webseite: swro.de
E-Mail: versorgung@swro.de

Kundeninformation zur Datenverarbeitung nach Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Die Stadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ernst und informiert Sie über die Verwendung Ihrer Daten.

1 Verantwortliche Stelle

Die verantwortliche Stelle für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die

Stadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH
Bayerstraße 5
83022 Rosenheim

Telefon +49 8031 365-2626
E-Mail: versorgung@swro.de
Web: www.swro.de

2 Datenschutzbeauftragter

Wenn Sie Anliegen zum Datenschutz oder zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben, wenden Sie sich bitte schriftlich per 
E-Mail oder Post an unseren Datenschutzbeauftragten: Ralf Lindl, datenschutz@swro.de

3 Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

3.1 Allgemeine Datenverarbeitung

Wir erheben, verarbeiten und nutzten personenbezogene Daten, wenn Sie uns diese Daten zur Verfügung stellen. Personenbezogene Daten sind alle Daten und Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („Betroffene“) beziehen, wie bspw. u. a. Name, Vorname, Firma, Telefonnummer, E-Mail-Adresse.

Die oben genannten personenbezogenen Daten werden von uns für folgende Zwecke verarbeitet:

  • Kommunikation zu Produkten, Dienstleistungen und Projekten, z. B. Bearbeitung Ihrer Anfrage, Erstellung von individualisierten Angeboten

  • Anbahnung, Planung, Durchführung und Verwaltung der (vertraglichen) Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, Lieferanten und weiteren Geschäftspartnern

  • Kontaktaufnahme mit Ihnen zur Klärung von Rückfragen

  • Bereitstellung von Informationen und Werbung sowie E-Mail-Kampagnen und weitere Marketing-Maßnahmen bzgl. Produkte und Dienstleistungen (Einwilligung vorausgesetzt)

  • Einhalten von rechtlichen Anforderungen (z. B. von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten)

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zur Erreichung der oben genannten Zwecke erforderlich. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Artikel 6 (1) (a), Artikel 6 (1) (b) oder Artikel 6 (1) (f) der Datenschutzgrundverordnung.

Die Daten, die Sie uns übermitteln, werden vertraulich behandelt. Ihre personenbezogenen Daten werden von uns weder an Dritte verkauft noch anderweitig vermarktet.

Die Daten werden grundsätzlich nicht Dritten zur Nutzung zur Verfügung gestellt, es sei denn, Sie haben hierzu Ihr Einverständnis erklärt bzw. wir sind zur Weitergabe dieser Daten gesetzlich berechtigt oder verpflichtet.

Wir übermitteln personenbezogene Daten, soweit dies rechtlich zulässig und erforderlich ist, um geltendes Recht einzuhalten oder Rechtsansprüchen geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen, an Gerichte, Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden.

Zur Erfüllung unserer Aufgaben greifen wir auf Leistungen der verbundenen Unternehmen der Stadtwerke Rosenheim zurück und setzen Dienstleister zur Vorhaltung von IT-Systemen, zum Druck und Versand von Dokumenten, Broschüren sowie zur Entsorgung von Papier und Datenträgern ein. Diese werden von uns nach den gesetzlichen Vorschriften vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet. Eine Übertragung Ihrer Daten an Empfänger außerhalb der Europäischen Union oder an internationale Organisationen findet nicht statt.

3.2 Zwecke und Datenverarbeitung im Rahmen der Dienstleistung zur Lieferung und Abrechnung von Strom, Gas, Wasser, Fernwärme

Zwecke

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich um Ihnen unsere Dienstleistungen, der Lieferung und Abrechnung von Strom, Gas, Wasser sowie Fernwärme bereitzustellen, diese Leistungen abzurechnen und um vertragliche Verpflichtungen Ihnen gegenüber erfüllen zu können sowie Sie über wichtige Neuerungen zu informieren.

Die Verpflichtung zur Verarbeitung Ihrer Daten ergibt sich unter anderem aus der Pflicht zur Grundversorgung gemäß des Energie-wirtschaftsgesetzes (§ 36), sowie der Anschlussverordnungen Strom (NAV) und Gas (NDAV), der Grundversorgungsverordnung (StromGVV / GasGVV), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV).

Datenverarbeitung

Für die oben genannten Zwecke verarbeiten wir von Ihnen folgende personenbezogene Daten:

  • Kontaktdaten (z. B. Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

  • Bankverbindung

  • Energie- und Wasserverbrauchsdaten

  • Daten zur Verbrauchsstelle (z. B. Zählernummer, Identifikationsnummer der Marktlokation nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Identifikation einer Verbrauchs- bzw. Einspeisestelle)

  • Alle abrechnungsrelevanten Daten

  • Daten zum Zahlungsverhalten

  • Sonstige Daten, die von Ihnen zur Verfügung gestellt wurden

Als Energieversorger sind wir verpflichtet Ihre Adressdaten zu verarbeiten um die Versorgungssicherheit von Strom, Gas, Wasser sowie Fernwärme sicherzustellen. Technische und abrechnungsrelevante Daten werden nach den Marktkommunikationsvorgaben der Bundesnetzagentur zum Beispiel auch mit dem zuständigen Verteilnetzbetreiber, ggf. einem Messstellenbetreiber und – im Falle eines Lieferantenwechsels – mit dem Vorlieferanten ausgetauscht.

Die Verarbeitung der oben angegebenen Daten ist zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit Ihnen erforderlich.

3.3 Bonitätsprüfung

Die Stadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft einzuholen. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum an die Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss oder die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Wir übermitteln weiterhin Daten zu nicht vertragsgemäßem oder betrügerischem Verhalten an die SCHUFA Holding AG. Unser berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO liegt in der Reduzierung des Risikos von Zahlungsausfällen.

Die Information gemäß Art. 14 DSGVO zu der bei der Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie unter boniversum.de/EU-DSGVO. Diesbezügliche Informationen der SCHUFA Holding AG sind zu finden unter schufa.de/datenschutz.

4 Speicherdauer

Wir speichern Ihre Daten nur so lange, wie dies für die Erfüllung unserer Leistungen erforderlich ist, wir diese aufgrund steuerlicher oder sonstiger gesetzlicher Nachweispflichten aufbewahren müssen oder diese Zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind.

Zum Zwecke der Direktwerbung und Marktforschung werden Ihre personenbezogenen Daten so lange gespeichert, wie ein überwiegendes berechtigtes Interesse unseres Unternehmens an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus. Danach werden diese gelöscht.

5 Datensicherheit

Wir ergreifen technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten, welche wir in unserem Unternehmen speichern und verarbeiten, gegen Manipulationen, Verlust der Vertraulichkeit, Zerstörung und gegen den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. Die Sicherheitsmaßnahmen unseres Unternehmens werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.

6 Rechte der Betroffenen

Sie haben das Recht

  • auf Auskunft über Ihre Daten, die wir verarbeiten gemäß Art. 15 DSGVO.

  • auf Berichtigung unrichtigen Daten gemäß Art. 16 DSGVO.

  • in bestimmten Fällen gemäß 17 DSGVO zu verlangen, dass Ihre Daten unverzüglich gelöscht werden.

  • gemäß Art. 18 DSGVO zu verlangen, dass in Zukunft Ihre Daten nicht oder nur eingeschränkt verarbeitet werden, sofern dies nicht im Widerspruch zu anderslautenden rechtlichen Anforderungen steht.

  • Ihre personenbezogenen Daten in einem elektronisch strukturierten Format zu erhalten und ggf. zu einem anderen Anbieter zu übertragen gemäß Art. 20 DSGVO.

  • eine einmal erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

Sofern Sie einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten widersprechen oder eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen, kann es sein, dass wir Ihnen einzelne Dienste nicht mehr zur Verfügung stellen können.

Auf Anforderung teilen wir Ihnen schriftlich entsprechend dem geltenden Recht mit, ob und welche personenbezogenen Daten über Sie bei uns gespeichert sind. Sofern trotz unserer Bemühungen um Datensicherheit und Datenrichtigkeit falsche Informationen gespeichert werden, werden wir diese auf Ihre entsprechende Aufforderung berichtigen.

Sie haben das Recht, die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, sofern gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem nicht entgegenstehen. Wir löschen Ihre Daten, wenn wir sie für den Zweck, für den wir diese erhoben und verarbeitet haben, nicht mehr benötigen bzw., wenn Sie Ihre erteilte Einwilligung widerrufen und keine anderweitige Rechtsgrundlage für die weitere Verarbeitung Ihrer Daten besteht. Darüber hinaus löschen wir Ihre Daten, wenn die Verarbeitung aus uns unbekannten Gründen unrechtmäßig gewesen ist bzw., wenn Sie gegen die Verarbeitung Widerspruch einlegen und keine vorrangigen berechtigten Interessen für die Verarbeitung bestehen. Eine Löschung Ihrer Daten erfolgt unternehmensintern auch dann, wenn wir gesetzlich hierzu verpflichtet sind.

Wir haben auch technische Maßnahmen implementiert, um alle Empfänger Ihrer Daten sowie Dritte über das Ihnen zustehende Löschverlangen bzw. Anspruch auf Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung in Kenntnis zu setzen, wenn wir Ihre Daten diesen gegenüber offengelegt bzw. öffentlich gemacht haben. Gelöscht werden sollen alle Links, Kopien und Replikationen von Ihren personenbezogenen Daten.

Es steht Ihnen frei, Ihre Daten an uns zu übermitteln. Diese Daten sind jedoch für den weiteren Vertragsabschluss bzw. zur Beantwortung Ihrer Anfragen erforderlich. Sofern Sie Ihre Daten nicht bekannt geben möchten, kann der Vertrag nicht zustande kommen bzw. Ihre Anfragen nicht beantwortet werden. Die Bereitstellung der Daten ist für den Vertragsabschluss erforderlich.

Sie können sich für Beschwerden zum Thema Datenschutz an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Die für unsere Unternehmen zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist das: Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 18, 91522 Ansbach, www.lda.bayern.de

Preisblatt zu den allgemeinen Kostenpauschalen

Gültig ab 01. Januar 2026

1Umstellung des jährlichen Abrechnungszyklus auf Kundenwunsch2Netto1
Euro/Stück
Brutto
Euro/Stück
1.1halbjährlich (eine zusätzliche Abrechnung pro Jahr)6,307,50
1.2vierteljährlich (drei zusätzliche Abrechnungen pro Jahr)6,307,50
1.3monatlich (elf zusätzliche Abrechnungen pro Jahr)6,307,50
2ZahlungsverzugNetto
Euro
Brutto
Euro
2.1Verzugskosten3,00³3,00
2.2Ermittlungsentgelt bundesweitNach tatsächlichem Aufwand1
3Unterbrechung und Wiederherstellung der BelieferungNetto
Euro
Brutto
Euro
3.1Zusätzliche Anfahrtsgebühr45,00153,55
3.2Kosten für die Unterbrechung der Belieferung60,00360,00
3.3Kosten für die Wiederherstellung der Belieferung60,00171,40
3.4Kosten für die Wiederherstellung der Belieferung außerhalb der Arbeitszeit120,001142,80

1 Zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer, derzeit in Höhe von 19 %.

2 Um eine unterjährige Abrechnung erstellen zu können, müssen die Zählerstände vom Kunden mitgeteilt werden.

3 Die genannten Kosten unterliegen nicht der Steuerpflicht.