Stadtwerke Rosenheim Rosenheim

Veröffentlichung Preise der Grundversorgungstarife

nach EnWG §36, §38

Grundversorgungstarife

Wählen Sie bitte den gewünschten Tarif aus, um Informationen darüber zu erhalten:

Grundversorgungstarife – Strom

Grundversorgungstarif (ohne Schwachlast)

Gültig abGrundpreisArbeitspreis
01.03.202410,97 €/Monat35,91 ct/kWh

Weitere Informationen finden Sie hier:

Preisblatt ab 01.03.2024

Grundversorgungstarif (mit Schwachlast)

Gültig abGrundpreisArbeitspreis HTArbeitspreis NT
01.03.202411,40 €/Monat37,02 ct/kWh33,39 ct/kWh

Weitere Informationen finden Sie hier:

Preisblatt ab 01.03.2024

Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden ohne Leistungsmessung (Niederspannung - NSP)

Gültig abEnergiepreis
01.01.202455,69 ct/kWh

Weitere Informationen finden Sie hier:

Preisblatt ab 01.01.2024

Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit Leistungsmessung (Niederspannung - NSP)

Gültig abEnergiepreis
01.01.202455,69 ct/kWh

Weitere Informationen finden Sie hier:

Preisblatt ab 01.01.2024

Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit Leistungsmessung (Umspannung - MSP/NSP und Mittelspannung - MSP)

Gültig abEnergiepreis
01.01.202417,61 ct/kWh

Weitere Informationen finden Sie hier:

Preisblatt ab 01.01.2024

Grundversorgungstarife – Gas

Grundpreistarif I

Gültig abGrundpreisArbeitspreis
01.04.2024149,04 €/Jahr12,55 ct/kWh

Weitere Informationen finden Sie hier:

Preisblatt ab 01.04.2024

Grundpreistarif II

Dieser Tarif ist vorteilhaft bei einem Jahresverbrauch bis ca. 29.583 kWh.

Gültig abGrundpreisArbeitspreis
01.04.2024293,62 €/Jahr12,27 ct/kWh

Weitere Informationen finden Sie hier:

Preisblatt ab 01.04.2024

Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden ohne Leistungsmessung (Niederdruck)

Gültig abEnergiepreis
01.04.202431,99 ct/kWh

Weitere Informationen finden Sie hier:

Preisblatt ab 01.04.2024

Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit Leistungsmessung (Niederdruck)

Gültig abEnergiepreis
01.04.202431,99 ct/kWh

Angebote zur Versorgung mit Erdgas erhalten Sie über unsere Großkundenbetreuer unter der Telefonnummer 08031 365-2350 oder per E-Mail an energiedienstleistungen@swro.de.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Preisblatt ab 01.04.2024

Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit Leistungsmessung (Mittel-Hochdruck)

Gültig abEnergiepreis
01.04.202431,99 ct/kWh

Angebote zur Versorgung mit Erdgas erhalten Sie über unsere Großkundenbetreuer unter der Telefonnummer 08031 365-2350 oder per E-Mail an energiedienstleistungen@swro.de.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Preisblatt ab 01.04.2024

Grundversorgungstarife – Fernwärme

Fernwärme Sommerpreis

Gültig abGrundpreis für den AnschlusswertArbeitspreis Wintermonate (Oktober bis einschl. April)Arbeitspreis Sommermonate (Mai bis einschl. September)
01.04.20241,88 € je l/h/Jahr101,10 €/MWh80,88 €/MWh

Weitere Informationen finden Sie hier:

Preisblatt ab 01.04.2024

Fernwärme

Gültig abGrundpreis für den AnschlusswertArbeitspreis Tarif FW1 (ohne installierten Mengenbegrenzer)Arbeitspreis Tarif FW2 (mit installiertem Mengenbegrenzer)
01.04.202423,99 € je kW/Jahr103,42 €/MWh101,10 €/MWh

Weitere Informationen finden Sie hier:

Preisblatt ab 01.04.2024

Grundversorgungstarife – Wasser/Kanal

Wasser/Kanal

Gültig abGrundpreisArbeitspreisMisch- oder Schmutzwasserkanal
01.01.202319,70 €/Jahr1,95 €/m31,92 €/m3

Weitere Informationen finden Sie hier:

Preisblatt ab 01.01.2023

Preise aufgrund der Änderung des Mehrwertsteuersatzes

Der Mehrwertsteuersatz ändert sich. Muss der aktuelle Zählerstand gemeldet werden?

Zählerstände müssen während des Jahres (unterjährig) nicht gemeldet werden. Sollte es im Laufe des Jahres zu einer gesetzlichen Änderung der Mehrwertsteuer (MwSt.) kommen, wird der Verbrauch anhand von vorliegenden Abrechnungs- und Witterungsdaten berechnet.

Außerdem haben Kunden die Möglichkeit, den Zählerstand mitzuteilen und diesen in ihrem Vertragskonto hinterlegen zu lassen. Registrierte Kunden können ihren Zählerstand ganz einfach über das Kundenportal mein.swro.de übermitteln.

Wie erfolgt die Abrechnung bei einer unterjährigen Änderung der MwSt.?

Je nach Vorgabe des Gesetzgebers wird nach dem Zeitscheiben- oder nach dem Stichtagsmodell abgerechnet.

Was ist das Zeitscheibenmodell?

Die Abrechnung nach dem Zeitscheibenmodell bedeutet, dass stichtagsgenau abgerechnet wird.

Zum Beispiel: Der Gesetzgeber ändert zum 01.04. den MwSt.-Satz von 7 % auf 19 %. Nach dem Zeitscheibenmodell wird in den beiden Zeiträumen dann wie folgt abgerechnet:

  • Vom 01.01. bis zum 31.03. mit dem MwSt.-Satz von 7 %
  • Vom 01.04. bis zum 31.12. mit dem MwSt.-Satz von 19 %

Was ist das Stichtagsmodell?

Die Abrechnung nach dem Stichtagsmodell bedeutet, dass der unterjährig festgelegte Steuersatz für das gesamte Jahr angewendet wird.

Zum Beispiel: Der Gesetzgeber ändert zum Stichtag am 01.04. den MwSt.-Satz von 7 % auf 19 %. Nach dem Stichtagsmodell wird dementsprechend das gesamte Jahr (rückwirkend zum 01.01.) mit einem MwSt.-Satz von 19 % abgerechnet.

Wie wirkt sich die Änderung auf die Abrechnung aus?

Wir passen unsere Preise an die gesetzlichen Vorgaben an. Im Vordergrund steht dabei immer der Kunde. Wenn die gesetzlichen Vorgaben eine freie Wahl der Abrechnungsmodelle zulassen, handeln wir immer zu Gunsten des Kunden und wählen das beste Modell.