1. Allgemeine Pflichten des Bauunternehmers
Jeder Bauunternehmer hat bei Durchführung ihm übertragener Bauarbeiten in öffentlichen und privaten Grundstücken mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsanlagen zu rechen und die erforderliche Sorgfalt zu waren, um deren Beschädigung zu verhindern. Er hat seine Mitarbeiter und Subunternehmer entsprechend zu unterweisen und zu überwachen.
Die Anwesenheit eines Beauftragten der Stadtwerke Rosenheim GmbH & Co. KG auf einer Baustelle entbindet den Bauunternehmer oder seinen Beauftragten nicht von der Verantwortung für angerichtete Schäden an Versorgungsanlagen.
Im Bereich von Versorgungsanlagen ist so zu arbeiten, dass der Bestand und die Betriebssicherheit der Anlagen bei und nach Ausführung der Arbeiten gewährleistet bleibt.
2. Erkundigungspflicht
Im Hinblick auf die Erkundigungs- und Sicherungspflicht von Bauunternehmen bei der Durchführung von Bauarbeiten ist rechtzeitig vor Baubeginn eine aktuelle Planauskunft über die Lage der im Bau- bzw. Aufgrabungsbereich liegenden Versorgungsanlagen einzuholen.
Bei Beginn der Bauarbeiten müssen Planungsunterlagen neuesten Standes vorliegen. Bei Abweichungen von der
Bauplanung oder Erweiterung des Bauauftrages muss eine neue Erkundigung vorliegen.
3. Lage von Versorgungsleitungen
Die Stadtwerke Rosenheim GmbH & Co. KG geben hinreichend genaue Auskünfte über Lage und Tiefe ihrer im Baubereich vorhandenen Versorgungsanlagen, soweit dies anhand von Bestandsplänen möglich ist. Lage und/oder Tiefe der Versorgungsanlagen können sich durch Bodenabtragungen, -aufschüttungen, - bewegungen oder durch andere Maßnahmen Dritter nach der Verlegung und Einmessung verändert haben. Deshalb hat das
Bauunternehmen die Pflicht, sich über die tatsächliche Lage und/oder Tiefe der angegebenen Versorgungslage durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen, z. B. Ortung, Querschläge, Suchschlitze o. ä., selbst Gewissheit zu verschaffen. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht enthalten.
4. Fachkundige Aufsicht
Die Bauarbeiten im Bereich von Versorgungsanlagen dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden. Die von den Stadtwerke Rosenheim GmbH & Co. KG dem Bauunternehmen erteilten Auflagen müssen eingehalten werden. Armaturen, Straßenkappen, Schachtdeckel und sonstige zur Versorgungsanlage gehörende Einrichtungen müssen während der Bauzeit zugänglich bleiben. Hinweisschilder oder andere Markierungen dürfen ohne Zustimmung der Stadtwerke Rosenheim GmbH & Co. KG nicht verdeckt, nicht versetzt oder entfernt werden.
5. Maschinelle Arbeiten
Im Bereich von Versorgungsanlagen dürfen Baumaschinen nur so eingesetzt werden, dass die Gefährdung der Versorgungsanlagen ausgeschlossen ist. Erforderlichenfalls sind besondere Sicherheitsvorkehrungen, die mit den Stadtwerke Rosenheim GmbH & Co. KG abzustimmen sind, zu treffen. Rohrvortriebs-, Bohr- und Sprengarbeiten, Einschlagen (Rammen) von Pfählen, Bohlen oder Spundwänden, Einspülen von Filtern für
Grundwasserabsenkungen u. ä. sind ebenfalls mit den Stadtwerke Rosenheim GmbH & Co. KG abzustimmen.
6. Freilegen von Versorgungsleitungen
Versorgungsanlagen dürfen nur durch Handschachtungen freigelegt werden. Freigelegte Leitungen sind vor jeglicher Beschädigung (auch Einfrieren) zu schützen und gegen Lageveränderungen fachgerecht zu sichern, Widerlager dürfen nicht hintergraben oder freigelegt werden.
Werden Versorgungsanlagen oder Warnbänder an Stellen, die den Stadtwerke Rosenheim GmbH & Co. KG nicht genannt worden sind, angetroffen bzw. freigelegt, so ist der Betreiber der Versorgungsanlage unverzüglich zu ermitteln und zu verständigen. Die Arbeiten sind in diesem Bereich zu unterbrechen, bis mit dem Versorgungsunternehmen, Einvernehmen über das weitere Vorgehen hergestellt ist.
7. Maßnahmen bei Beschädigungen
Jede Beschädigung einer Versorgungsanlage ist den Stadtwerke Rosenheim GmbH & Co. KG unverzüglich zu melden. Ist die Rohrumhüllung oder Kabelisolierung beschädigt worden, so darf die Verfüllung erst nach Instandsetzung und mit Zustimmung der Stadtwerke Rosenheim GmbH & Co. KG erfolgen.
8. Verfüllen der Baugrube
Auf verlangen der Stadtwerke Rosenheim GmbH & Co. KG muss das Verfüllen von freigelegten Versorgungsanlagen rechtzeitig abgestimmt werden.
| Dokumente mit weiteren Informationen | Größe |
|---|---|
| Schutzanweisung für erdverlegte Versorgungsleitungen | 913.67 KB |
